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Vorwort öster. Einheitskontenplan
öster. Einheitskontenplan
Kostenstellenplan
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Österreichischer Einheitskontenrahmen gestaltet vom Fachsenat für Betriebswirtschaft der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unter besonderer Mitwirkung von: Univ.Prof. Dr. Anton Egger, Dkfm. Hertha Brauner, Magister Günther Michael Kern, Dr. Heinz Manfreda, Univ.Prof. Dr. Leopold Mayer, Univ.Prof. Dr. Reinbert Schauer, Dr. Bernd Schuster, Univ.Prof. Dr. Karl Vodrazka, Dkfm. Herbert Wirth
Vorbemerkungen
Der vorliegende Kontenrahmen ist die überarbeitete Version des im Jahre 1991 auf Grundlage des Rechnungslegungsgesetzes 1990 erstellten Kontenrahmens. Die Überarbeitung war auf Grund verschiedener Änderungen in der Steuergesetzgebung und im Handelsrecht erforderlich geworden.
Wie schon bisher ist der Kontenrahmen ausschließlich für die Geschäftsbuchhaltung (Finanzbuchhaltung) bestimmt. Die bereits im Kontenrahmen 1991 enthaltene Vorsorge für das Umsatzkostenverfahren wurde in der vorliegenden Version unverändert beibehalten.
Der Kontenrahmen ist nach dem dekadischen System (Klassen 0 - 9) aufgebaut und nach Kontengruppen (zweistellig) sowie Konten (dreistellig) gegliedert. Der auf Grundlage dieses Kontenrahmens einzurichtende Unternehmenskontenplan bzw. individuelle Kontenplan kann bei Bedarf auf vier und mehr Stellen erweitert werden.
Zu den einzelnen Kontengruppen werden nachstehende Erläuterungen gegeben, auf die in Zweifelsfragen zurückgegriffen werden kann.
Erläuterungen zur Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (§ 231 Abs. 3 HGB)
Das Umsatzkostenverfahren unterscheidet sich vom Gesamtkostenverfahren in zwei wesentlichen Punkten:
Die betrieblichen Aufwendungen (Aufwandsarten gemäß § 231 Abs. 2 Z 5 bis 8 HGB) werden nach den Funktionsbereichen Herstellung, Vertrieb und Verwaltung sowie, soweit diesen nicht zurechenbar, nach sonstigen betrieblichen Aufwendungen aufgeschlüsselt.
Die Veränderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen und die anderen aktivierten Eigenleistungen werden mit den Herstellungsaufwendungen der Periode saldiert, woraus sich die umsatzbezogenen Herstellungskosten (§ 231 Abs. 3 Z 2 HGB) ergeben. (Wurden bei den noch nicht abrechenbaren Leistungen (§ 224 Abs. 2 B I 4 HGB) auch anteilige Kosten der allgemeinen Verwaltung und des Vertriebes im Sinne von § 206 Abs. 3 HGB aktiviert, ist deren Anteil an der Bestandsveränderung den Bereichen Verwaltung bzw. Vertrieb entsprechend zuzuordnen.)
Kontenmäßige Erfassung
Die Aufwendungen werden zunächst in gleicher Weise wie beim Gesamtkostenverfahren auf den vorgesehenen Konten der Klassen 5 bis 7 gebucht. Ihre bereichsweise Zuordnung erfolgt entweder gleichzeitig auf Grund der zusätzlich entsprechend kontierten Aufwandsbelege oder summarisch am Periodenende (monatlich, quartalsweise, halb- oder ganzjährig). Die bereichsweise Erfassung der Aufwendungen erfolgt auf den Bereichskonten 791 - 799 im Soll und auf dem zu jedem Aufwandskonto zu führenden Parallelkonto im Haben. Anstelle der individuellen Parallelkonten kann in jeder Aufwandskontenklasse ein einziges Verrechnungskonto (Konten 590, 690 und 790) geführt werden.
Sind die Aufwendungen der Klassen 5 - 7 am Jahresende vollständig verteilt, saldieren sich die Aufwandskonten und die Parallelkonten bzw. die klassenweisen Verrechnungskonten auf Null. Die in der Klasse 4 erfassten Bestandsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie bei noch nicht abrechenbaren Leistungen (Konten 450 - 457) und anderen aktivierten Eigenleistungen (Konten 458 - 459) sind auf die entsprechenden Konten des Bereiches Herstellung (Konten 791 - 796) zu übertragen. Wurden bei den Beständen an noch nicht abrechenbaren Leistungen auch anteilige Kosten der allgemeinen Verwaltung und des Vertriebes im Sinne von § 206 Abs. 3 HGB aktiviert, ist die Bestandsveränderung anteilsmäßig auf die Bereichskonten für Herstellung, Vertrieb und Verwaltung zu übertragen.
Quelle vorangegangener Anmerkungen